Wer schreibt den Antrag?
Die Person, welche etwas verändern möchte, ist der/die Antragsteller-/in und muss den Antrag stellen.
An wen richte ich einen Antrag?
Ein Antrag wird an die Stockwerkeigentümergemeinschaft/-versammlung gerichtet.
In welcher Form muss der Antrag erstellt werden?
Der Antrag muss in schriftlicher Form der Verwaltung abgegeben werden.
Wann muss der Antrag eingereicht werden?
Ein Antrag kann grundsätzlich jederzeit eingereicht werden, spätestens jedoch gemäss der im Reglement aufgeführten Antragsfrist, so dass dieser für die nächste Versammlung traktandiert werden kann.
Es wird empfohlen, Anträge möglichst früh einzureichen, damit der Antrag geprüft werden kann und bei Unklarheiten die Möglichkeit besteht, den Antrag anzupassen oder zusätzliche Informationen und Offerten einzuholen.
Was muss ein Antrag beinhalten?
Was ist weiter zu beachten?
Der/die Antragsteller-/in muss sicherstellen, dass eine gültige Offerte vorliegt und die Arbeiten zu diesen Kosten durchgeführt werden können, damit der Anteil verrechnet werden kann.
Der Antrag muss eine konkret formulierte Frage enthalten, worüber durch die Versammlung mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Je nach Art des Antrages wird das Einfache Mehr, das Qualifizierte Mehr oder Einstimmigkeit benötigt. Welches Quorum für den Antrag gewählt wird, ist entweder im Reglement geregelt oder geht aus der aktuell gültigen Praxis/Rechtsprechung hervor.
Mehrere Anliegen?
Es ist sinnvoll, bei mehreren Anliegen je einen separaten Antrag einzusenden, da auf diese Weise die Übersichtlichkeit besser gewährt ist.
Kann ein Antrag auch ausserhalb einer Versammlung bewilligt werden?
Bei den meisten Reglementen besteht die Möglichkeit, dass auch ausserhalb einer ordentlichen Versammlung ein Antrag gestellt werden kann. Über diese Anträge ist jedoch ein Zirkularbeschluss zu fassen, bei welchem für jede Art von Antrag Einstimmigkeit benötigt wird.
Ergänzende Informationen sind gegebenenfalls aus dem jeweiligen Reglement oder Nutzungs- und Verwaltungsordnung zu entnehmen.
Wir bitten Sie zu beachten, dass ausserordentliche Versammlungen und/oder Zirkularbeschlüsse nicht Bestandteil des Verwaltungsvertrages sind und je nach Aufwand zusätzliche Kosten verrechnet werden.
Weitere Fragen?
Gerne steht Ihnen die Verwaltung bei weiteren Fragen zur Verfügung.